Stand Dezember 2018
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GESPA GmbH
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern nicht gesonderte schriftliche individualvertragliche Vereinbarungen getroffen wurden. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen anderer Unternehmen werden nicht Vertragsinhalt.
1. Allgemeines
Unsere Angebote sind frei bleibend, sofern sich nicht aus dem Text des Angebotes eine zeitlich befristete Bindung ergibt. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
2. Lieferzeit, Lieferverzug
Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung festgestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Befindet sich der Kunde insoweit in Verzug, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen (z.B. Betriebsstörungen, Ausschuss – sowohl beim Lieferwerk wie bei Unterlieferer) verlängern die Lieferzeit angemessen und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzugs eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Kunden nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Wir haften für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Beschränkungen: Sofern der Lieferverzug lediglich auf einfachem Verschulden beruht und nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zwingend gehaftet wird, ist unsere Haftung für Verspätungsschäden in der Weise begrenzt, dass der Kunde für jede vollendete Woche des Verzuges je 0,5% insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Leistung verlangen kann, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden konnte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden bleibt hiervon unberührt.
3. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Absendung ab Lieferwerk bzw. Lagerort auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn wir die Auslieferung übernommen haben. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden, so geht bereits am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Kunde über. Versicherung gegen Transportschaden wird nur vorgenommen, wenn der Kunde dies ausdrücklich vorschreibt und gleichzeitig die Kosten übernimmt.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk inklusive der Kosten für Verpackung, Fracht und Porto. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Wir liefern grundsätzlich gegen Vorauszahlung. Wird keine Vorauszahlung verlangt, so wird der Zahlungsanspruch spätestens mit der Bereitstellung der Lieferung für den Kunden fällig. Teillieferungen sind im Umfang der einzelnen Lieferung zu bezahlen. Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn die Lieferung oder Abnahme der Waren aus Gründen verzögert wird, welche wir nicht zu vertreten haben. Die Zahlungen sind, sofern nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart ist, in EUR an uns zu leisten. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind.
5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch bis zur Zahlung angefallener Verzugszinsen und etwaiger Beitreibungskosten. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung nur hinsichtlich solcher Gegenstände berechtigt, die zum Weiterverkauf bestimmt sind. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weitveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde solange der Eigentumsvorbehalt besteht, beim Weiterverkauf sich das Eigentumsrecht vorzubehalten. Die abgetrennten Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Absatz 1. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Der Dritte ist in jedem Fall über unsere Rechte zu informieren. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Kosten eines Vorgehens gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns, liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt oder der Kunde ist nicht Kaufmann. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit abzüglich angemessener Verwertungskosten, in der Regel 10% des Warenwerts, anzurechnen. Sind wir zur Warenrücknahme berechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns die Inventarisierung der vorhandenen Vorbehaltsware zu ermöglichen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
6. Gewährleistung, Haftung
Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und gegebenenfalls festgestellte oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung feststellbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb 7 Tage nach Erhalt der Ware an dem vom Kunden angegebenen Bestimmungsort gegenüber uns schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile auf Verlangen zurückzusenden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist. Für Sachmängel haften wir, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist, wie folgt: Bei festgestellten Mängeln werden die Rechte des Kunden zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Uns steht insoweit das Wahlrecht zu, all diejenigen Teile nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Nacherfüllungen werden von uns lediglich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Leistungspflicht vorgenommen, es sei denn wir haben mit dem Kunden etwas anderes vereinbart oder wir haben vor oder im Zusammenhang mit der Nacherfüllungsleistung gegenüber dem Kunden den Anspruch auf Nacherfüllung ausdrücklich anerkannt. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird. Erfolgt die Mängelrüge schuldhaft zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns durch die unberechtigte Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen, sowie zur Lieferung von Ersatzteilen, hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Die entstehenden Kosten tragen wir, sobald sich die Beanstandung als berechtigt herausgestellt hat, sonst der Kunde. Zur Beseitigung von Mängeln sind wir nicht verpflichtet, solange der Kunde seine Vertragspflichten nicht erfüllt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Wir sind in einem solchen Fall unverzüglich zu informieren. Der Kunde hat ein Rücktrittsrecht oder nach seiner Wahl ein Minderungsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von uns vertretenen Mangels fruchtlos haben verstreichen lassen, oder wenn die Ausbesserung oder Beschaffung eines geeigneten Ersatzstücks unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines uns nachgewiesenen Mangels von uns verweigert wird. Die Gewährleistung erlischt, wenn die gelieferte Ware oder Werkleistung verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wurde. Das gleiche gilt, wenn der Kunde eigenmächtig nachgebessert hat. Dies gilt auch für Mängel in Form des Fehlens vereinbarter Beschaffenheit. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die nach deutschem Recht begründeten Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Weitere Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an dem Liefer- oder Werkgegenstand oder wegen Pflichtverletzungen werden ausgeschlossen, es sei denn wir haben Mängel arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert oder haben eine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Wir haften auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Verjährung
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind sowie für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
8. Sonstiges
Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft und unseren Werkleistungen ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist unser Geschäftssitz. Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die vom Käufer angegebenen Daten werden, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist (§§ 28, 29 BDSG), EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.